FAQ - Häufige Fragen zum RKA

1. Was ist das RKA?

Das RKA, oder Register der Kommunikationsanbieter ist ein einheitliches Register, welches von der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen gemäß Art. 1 Absatz 6 Buchstabe a) 5-6 des Gesetzes Nr. 249 vom 31. Juli 1997 eingerichtet wurde, um die Transparenz und die Öffentlichkeit der Eigentümerverhältnisse zu fördern, damit die Anwendung der Bestimmungen im Bereich Kommunikationswesen, wie die Bestimmungen über das Fusionsverbot, die Informationsvielfalt oder die Begrenzung der Beteiligung von Drittgesellschaften, sichergestellt wird.


2. Wer muss sich im RKA eintragen?

Die folgenden Rechtssubjekte, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Organisation und die Führung des RKA angeführt sind, sind zur Eintragung in das Register verpflichtet:

  1. Netzbetreiber;
  2. Anbieter audiovisueller Mediendienste oder Hörfunkmediendienste (früher: Inhaltsanbieter);
  3. Anbieter zugehöriger interaktiver Dienste oder von Diensten mit bedingtem Zugang;
  4. Unternehmen, die Rundfunktätigkeiten ausüben;
  5. Werbekonzessionsunternehmen;
  6. Unternehmen für die Produktion oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen;
  7. Presseagenturen von nationaler Bedeutung;
  8. Herausgeber von Tageszeitungen, periodischen Druckschriften oder Zeitschriften;
  9. Unternehmen der elektronischen Verlags- bzw. Publikationstätigkeit;
  10. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten;
  11. Wirtschaftsteilnehmer, die Callcenter-Dienstleistungen erbringen;
  12. Rechtssubjekte, die nationale Nummerierungsressourcen indirekt nutzen;
  13. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten;
  14. Anbieter von Online-Suchmaschinen;
  15. Anbieter von Postdiensten, einschließlich Anbietern von Paketzustelldiensten.

Nur jene Rechtssubjekte, die diese Tätigkeiten ausüben, sind zur Eintragung im RKA angehalten.


3. Wie erfolgt die Eintragung im RKA?

Mit dem Beschluss Nr. 393/12/CONS hat die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen die Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Verwaltung des Registers der Kommunikationsanbieter (RKA) in die über das Portal impresainungiorno.gov.it angebotenen digitalen Verwaltungsdienste integriert, das von Unioncamere (Italienischer Verband der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) verwaltet wird.

Artikel 13 („Modalitäten der Übermittlung von Mitteilungen“) des Anhangs A zum Beschluss Nr. 666/08/CONS in geltender Fassung („Bestimmungen über die Organisation und die Führung des Registers der Kommunikationsanbieter“, nachfolgend „Verordnung“) sieht Folgendes vor:

  1. Die Mitteilungen an das Register gemäß den Artikeln 5, 8, 9, 10, 11 und 12 erfolgen ausschließlich über die elektronischen Dienste auf der Internetseite www.roc.agcom.it oder im dafür vorgesehenen Bereich der Internetseite www.impresainungiorno.gov.it.
  2. Absatz aufgehoben.
  3. Die zur Übermittlung der in diesem Beschluss vorgesehenen Mitteilungen verpflichteten Rechtssubjekte können diese Verpflichtungen einer natürlichen Person übertragen, die über die auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Dienste angegeben wird.
  4. Die Bescheinigungen gemäß Artikel 14 werden bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens für die Entrichtung der Stempelsteuer weiterhin in Papierform ausgestellt.

Das Portal bündelt in einer einzigen digitalen Umgebung zahlreiche Verwaltungsverfahren, die Unternehmen gegenüber der öffentlichen Verwaltung erfüllen müssen (darunter Verfahren gegenüber den Handelskammern, dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, dem Gesundheitsministerium und weiteren Behörden). Darüber hinaus bietet es zahlreiche Unterstützungsfunktionen für das Ausfüllen der Formulare des Registers der Kommunikationsanbieter, indem automatisch auf die Daten zurückgegriffen wird, die die Unternehmen bereits dem von den Handelskammern geführten Handelsregister mitgeteilt haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Portal www.impresainungiorno.gov.it auf Grundlage verfügbaren Informationen des zentralen Systems in der Lage ist, die Beteiligungsketten der Gesellschafter eingetragener oder einzutragender Rechtssubjekte halbautomatisch zu erstellen. Die Mitteilung der Gesellschafter und Verwaltungsorgane bringt für den Betreiber, unbeschadet der bereits in der Verordnung gemäß Beschluss Nr. 666/08/CONS vorgesehenen Bestimmungen, die Verpflichtung mit sich, die Anträge lediglich hinsichtlich jener Gesellschaftsstrukturen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, die Rechtssubjekte betreffen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind oder nicht verpflichtet sind, ihre Beteiligungsstruktur mitzuteilen.

Im System des Registers sind sämtliche Verfahren, einschließlich der Eintragungsanträge, in elektronischer Form über das Portal impresainungiorno.gov.it zu übermitteln. Ausgenommen ist derzeit lediglich der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung (Formblatt 17/RKA), der bis zur Einführung elektronischer Verfahren zur Entrichtung der Stempelsteuer weiterhin in Papierform abgewickelt wird.

Der Zugang zum System des Registers der Kommunikationsanbieter erfolgt über digitale Identitätssysteme (Nationale Dienstekarte (CNS), Elektronischer Personalausweis (CIE) oder SPID).

Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder Inhaberinnen und Inhaber der eingetragenen Anbieter (bzw. der Antragsteller) müssen für den Zugang zum Portal impresainungiorno.gov.it über eine CNS, CIE oder SPID verfügen.

Auch die mit der Ausfüllung und Übermittlung der Meldungen an das Register der Kommunikationsanbieter beauftragten Personen müssen über ein digitales Identitätssystem verfügen.

Das Portal impresainungiorno.gov.it stellt spezielle Dienste zur Verfügung, die es den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern oder Inhaberinnen und Inhabern der Unternehmen ermöglichen, sich mittels eines digitalen Identitätssystems zu akkreditieren und anderen Personen die Befugnis zur Ausfüllung und Übermittlung der Verfahren im Zusammenhang mit dem Register der Kommunikationsanbieter sowie dem Nationalen Frequenzkataster zu übertragen (Dienst der „Unterbevollmächtigung“ bzw. „Subdelegation“). Auch diese Personen müssen über ein digitales Identitätssystem verfügen, um die über das Portal impresainungiorno.gov.it erteilten Vollmachten ausüben zu können.


4. Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem RKA über die Bürgerkarte

Wie bekannt, hat die AGCOM mit Beschluss Nr. 393/12/CONS die Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Verwaltung des Registers der Kommunikationsanbieter (RKA) in die über das Portal www.impresainungiorno.gov.it

angebotenen digitalen Dienste integriert. Das Portal wird von Unioncamere (Italienischer Verband der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) verwaltet.


5. Bis wann hat die Eintragung zu erfolgen?

Der Eintragungsantrag muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Beginn der eintragungsrelevanten Tätigkeit erfolgen. Sollte der Tätigkeitsbeginn an die Ausstellung der im Vorfeld genannten Befähigungsnachweise gebunden sein, läuft die Frist für die Eintragung in das Register ab der Ausstellung des Befähigungsnachweises.

Die Anbieter, für die die Eintragung verpflichtend ist, diese jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist beantragen, werden gemäß Art. 24 bestraft.


6. Wie erhält man eine Eintragungsbestätigung

Das Formular mit dem eine Eintragungsbestätigung beantragt wird, ist das Formular 17/RKA, welches Sie hier finden.

Der Bestätigungsantrag (Stempelmarke zu 16 EUR) gemäß Art. 15 des Beschlusses Nr. 666/08/CONS ist in Papierform zu übermitteln. Dem Antrag ist eine Ausfertigung eines gültigen Ausweises des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens (oder des Eigentümers des Einzelunternehmens) beizulegen. Die Unterlagen sind mittels Einschreiben mit Rückschein an folgende Adresse zu übersenden:

Landesbeirat für das Kommunikationswesen
Dantestraße 9
39100 Bozen

Art. 14 Abs. 2 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA sieht jedenfalls vor, dass die Zuweisung der Eintragsnummer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mittels einer eidesstattlichen Erklärung der Bestätigung nachgewiesen werden kann.


7. Wie kann man die Löschung der RKA-Eintragung beantragen?

Der Antrag auf Löschung der Eintragung ist auf elektronischem Wege, binnen 30 Tagen ab dem Umstand, der die Löschung bedingt, zu stellen.


 

8. Was ist die JÄHRLCHE MITTEILUNG?

Es handelt sich dabei um die unter Art. 11 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA vorgesehene Mitteilung, mit der die im Register eingetragenen Anbieter die Unternehmensdaten aktualisieren, die sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrages vorgelegt haben.

  • Die eingetragenen Anbieter, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften strukturiert sind, übermitteln innerhalb von 30 Tagen ab der Mitgliederversammlung, in der der Jahresabschluss genehmigt wird, die alljährliche Mitteilung, aktualisiert zum Datum ebendieser Versammlung.
  • Die übrigen Anbieter übermitteln die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli eines jeden Jahres (aktualisiert zu ebendiesem Datum).

Die jährliche Mitteilung muss alljährlich auf ausschließlich elektronischem Weg auf impresainungiorno übermittelt werden, auch wenn sich nichts verändert hat.


9. Muss das herausgegebene Blatt bei Gericht eingetragen werden?

Gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 48 vom 8. Februar 1947 darf keine Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht werden, falls diese nicht bei der Geschäftsstelle jenes Gerichts eingetragen ist, in dessen Bezirk sie veröffentlicht wird.

Art. 16 des Gesetzes Nr. 62 vom 7. März 2001 sieht vor, dass die eintragungspflichtigen Kommunikationsanbieter von der Eintragungspflicht des eigenen Blattes bei Gericht befreit sind. Die Eintragung im RKA ist eine Voraussetzung für den Veröffentlichungsbeginn.

Wenn also der Herausgeber gleichzeitig auch der Eigentümer des Blattes ist, kann dieser von der obgenannten Möglichkeit Gebrauch machen und lediglich die Eintragung in das RKA beantragen. Auf diese Weise kann von der Eintragung des Blattes bei Gericht abgesehen werden.


10. Welche Zeitungen sind hinsichtlich der Erfassung der staatlichen Nachrichtenagenturen relevant?

Zur Einhaltung der Bestimmung unter Art. 2 Buchstabe g) in Bezug auf mindestens fünfzehn Tageszeitungen in fünf Regionen, sind die Tageszeitungen in Papierform oder die Tageszeitungen im Internet zu berücksichtigen, sowie die Rundfunknachrichten, wie Radio- oder Fernsehnachrichten.


11. Verfahren für die  Aktivierung eines WEB TV?

Zunächst muss man der Aufsichtsbehörde (AGCom) die Absicht mitteilen, eine derartige Tätigkeit beginnen zu wollen. Als nächsten Schritt muss man sich beim RKA (Register der Kommunikationsanbieter) anmelden. Schließlich werden die Inhalte erarbeitet. Auch wenn die Schaffung eines WEB TV recht einfach erscheint, ist auf ein dichtes und komplexes Regelwerk zu achten. Das erste Hindernis ist das Autorenrecht: Es wird wohl kaum ein Video ohne Hintergrundmusik bzw. ohne Bilder aus dem Internet geben.
Aus dem Internet können sich nämlich die content provider eine ganze Fülle an Inhalten holen, doch das ist nicht unproblematisch, denn die dort zur Verfügung stehenden Produkte werden meistens ohne jedwede Angabe veröffentlicht. In der Tat wird oft nicht präzisiert, dass es fast immer notwendig ist, die entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Der letzte Schritt besteht im Erwerb der Autorenrechte; dabei sind die geltenden Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Recht auf Vergessen - das auf jeden Fall eingehalten werden muss, will man sich Schwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde ersparen – und der Datenschutz, der oft durch die Ausübung des Informationsrechtes unter die Räder kommt.


12. Weiterführende Informationen

Bei Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf das Register der Kommunikationsanbieter (RKA), die auf dieser Internetseite nicht behandelt werden, können Sie uns gern unter der Nummer 0471 946040 erreichen oder eine E-Mail an info@lbk-bz.org schicken.

Parteienverkehr

 

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